Allgemeine Verkaufsbedingungen
- Um unsere Firma zu verpflichten, muss jede Bestellung von unseren Büros bestätigt werden.
- Wir ergreifen die nötigen Maßnahmen, um die Lieferfristen einzuhalten und akzeptieren keine Verzögerungsstrafen.
- Eine Lieferungsverzögerung rechtfertigt auf keinen Fall eine Stornierung der Bestellung.
- Die Waren werden auf Rechnung und Gefahr des Empfängers versandt.
- Jeder Einspruch muss, um gültig zu sein, innerhalb von 5 Tagen nach dem Empfang der Waren schriftlich unserer Firma mitgeteilt werden.
- Alle Rechnungen sind in Dilsen zahlbar.
- Außer anders lautender Vereinbarungen dürfen unsere Agenten oder Vertreter den Rechnungsbetrag nicht kassieren und treten Verträge unserer Vertreter und Reisenden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung in Kraft.
- Das Wechselkursrisiko ist zu Lasten des Käufers.
- Vorbehaltlich gegensätzlicher und schriftlicher Bestimmungen sind unsere Rechnungen am Fälligkeitstag und zwar spätestens einen Monat nach Rechnungsdatum zahlbar.
- Jeder Betrag, der am Fälligkeitstag unbezahlt bleibt, wird mit vollem Recht und ohne Inverzugsetzung Zinsen bringen, auf der Grundlage des belgischen gesetzlichen Zinssatzes erhöht um 2 %, mit einem Minimumzinssatz von 12 %.
- Falls eine Rechnung am Fälligkeitstag unbezahlt ist, behalten wir uns das Recht vor, den Betrag um 10 % zu erhöhen, mit einem Minimum von € 25.
- Die Nichtzahlung einer einzigen Rechnung am Fälligkeitstag macht den geschuldeten Saldo jeder anderen, selbst noch nicht fällig gewordenen Rechnung mit vollem Recht einklagbar.
- Falls der Käufer seine Verpflichtungen nicht einhält, kann der Verkauf von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung rückgängig gemacht werden, unbeschadet unserer Rechte auf Schadenersatz und Zinsen. Unsere Willensäußerung per Einschreiben ist hierfür ausreichend.
- Wenn sich die Bonität des Käufers nachweisbar verschlechtert, durch gerichtliche Verfügungen, Wechselproteste oder sonstige negative Zwischenfälle, behalten wir uns das Recht vor, auch nachdem die Ware schon ganz oder teilweise versandt wurde, die Bestellung ganz oder teilweise einzustellen und vom Käufer geeignete Garantien zur Einlösung der eingegangen Verpflichtungen zu fordern. Falls diese Garantien uns nicht zufriedenstellen, behalten wir uns das Recht vor, die Bestellung ganz oder teilweise zu stornieren. Diese Maßnahmen sind unbeschadet unserer Rechte auf Schadenersatz und Zinsen.
- Eigentumsvorbehalt.
- Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers.
- Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
- Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
- Der Käufer ist zur Weiterveräusserung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 6. auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen.
- Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräussern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.
- A) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Verkäufer ab.
- Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Rechnungswertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
- Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
- Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
- Übersteigt der Rechnungswert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen einschließlich Nebenforderungen (z. B. Zinsen, Kosten) um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
- Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
- Nimmt der Verkäufer auf Grund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
- Der Käufer verwahrt die Ware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Rechnungswertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
- Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.
- Die Ausstellung und/oder Annahme von Wechseln ändert nichts an den Verkaufsbedingungen und beinhaltet keineswegs Schuldumwandlung.
- In Streitfällen sind die Gerichte von Tongeren oder die Gerichte am Wohnsitz des Käufers, nach unserer Auswahl, allein zuständig.
- Falls Rofix-Befestigungen in nicht ventilierten, feuchten und aggressiven Räumen angewandt werden, muss der Kunde Rofix hierüber informieren, um gegen Mehrpreis einen Korrosionsschutz anbringen zu lassen.
terms & conditions